FAQs zum AllerLeuteRecht

Es ist ALLER LEUTE RECHT,
Saaten für den eigenen Bedarf und für die Erhaltung der Biodiversität
zu pflanzen, zu ernten, zu lagern, zu tauschen, zu erwerben und zu verkaufen,
in dem zur Erhaltung üblichen Ausmaß

und unabhängig davon, ob dieses Saat- und Pflanzgut

als Handelssorte gelistet, geschützt, patentiert oder frei ist.


Das AllerLeuteRecht – eine konkrete Utopie


Die Idee des AllerLeuteRechts spricht viele Menschen an.

Dass Saatgut Gemeingut ist und allen gehört, weil wir alle es brauchen, war lange eine Selbstverständlichkeit und ist auch heute noch im gesellschaftlichen Bewusstsein verankert. Das Recht auf Saatgut ist ein Menschenrecht, so hat es die UNO-Vollversammlung festgeschrieben, doch wie jedes Menschenrecht wird es nicht immer und überall selbstverständlich gewährt.

Wir Unverblümten, die es entwickelt haben, bekommen viele positive Rückmeldungen zum AllerLeuteRecht, und gleichzeitig wird es von manchen als Utopie abgetan – das sei niemals erreichbar, hören wir, wir müssten uns auf konkrete, pragmatische Forderungen beschränken, wird uns gesagt.

Der Menschenrechtsexperte Wolfgang Kaleck bezeichnet die Menschenrechte als konkrete Utopie - eine Utopie, die verwirklicht werden kann.[1] Mit konkreten Möglichkeiten der Verwirklichung. Und genau das ist auch das AllerLeuteRecht. Wie kommen wir darauf und wie kann das funktionieren?

[1] Wolfgang Kaleck: Die konkrete Utopie der Menschenrechte. Ein Blick zurück in die Zukunft. S. Fischer Verlag, Frankfurt am Main 2021, ISBN 978-3-10-3970 64-7


Konkrete Vorbilder


Ausgangspunkt waren für uns UNDROP (UNO-Erklärung über die kleinbäuerlichen Rechte als Menschenrechte) und die Erkenntnis, dass wir verbriefte Rechte (und nicht komplizierte Ausnahmen) brauchen, um unser Saatguthandwerk in aller Ruhe ausüben zu können. Die EU hat sich der Biodiversitätskonvention verpflichtet, damit ist sie auch verpflichtet, die Erhaltung der agrikulturellen Biodiversität umzusetzen. Die Nutzpflanzen-Biodiversität kann nur mit und durch Menschen, die sie nutzen und pflegen, erhalten werden, daraus ergibt sich, dass es allen Menschen ermöglicht werden muss, sie zu nutzen und zu pflegen. Umfassend und in aller Vielfalt.


Es gibt alte Rechte der Allgemeinheit, die in modernen Gesetzgebungen mehr oder weniger gut gewährleistet werden. So wie es eigentlich selbstverständlich ist, dass alle Menschen über ihr Saatgut verfügen dürfen, so selbstverständlich spazieren wir frei durch die Natur, betreten Wälder, sammeln Pilze und Beeren, baden im See. Ja, richtig, auch diese Naturnutzungsrechte sind nicht immer und überall selbstverständlich. Doch es gibt Vorbilder, die zeigen, dass es möglich ist, diese alten Rechte auch in einer modernen Gesetzgebung abzusichern:


Der bayrische Schwammerlparagraph


In Bayern steht es in der Landesverfassung in Artikel 141:

„Der Genuß der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet. Dabei ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen.

Staat und Gemeinde sind berechtigt und verpflichtet, der Allgemeinheit die Zugänge zu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten freizuhalten und allenfalls durch Einschränkungen des Eigentumsrechtes freizumachen sowie Wanderwege und Erholungsparks anzulegen.“


Genau so soll es sein: Staat und Gemeinden haben für die Umsetzung des Schwammerlparagraphen zu sorgen. Dadurch kann das Recht tatsächlich in Anspruch genommen werden, denn die einzelne Person ist per Gesetz von Auseinandersetzungen mit Grundstückseigentümern befreit.


Das schwedische „Jedermannsrecht“ – Allemannsrätten


.. ist allen, die schon einmal in Schweden waren, ein Begriff: Alle dürfen überall baden, zelten, Früchte sammeln, kurz die Natur genießen und sich selbst versorgen, egal, wem das Land gehört, auf dem sie das tun wollen. Ein altes Gewohnheitsrecht, das eng mit der schwedischen Kultur verbunden ist. Wer in Schweden aufwächst, lernt schon im Kindergarten, wie man achtsam mit der Natur umgeht. Eingeschränkt wird das Allemannsrätten durch Achtung der Privatsphäre – so muss etwa zu Wohnhäusern Abstand gehalten werden – und seine Ausübung darf der Natur und anderen Menschen keinen Schaden oder Nachteile zufügen.


Lov om friluftslivet

Während es in Norwegen seit 1957 gibt, ist das schwedische Allemannsrätten erst seit 1994 durch einen kurzen Text, der jedem und jeder freien Zugang zur Natur gewährt, in der Regeringsformen, einem Teil der schwedischen Verfassung, festgeschrieben.


Land Reform Act

Interessant für uns ist auch das Beispiel Schottland, wo das uralte Gewohnheitsrecht, sich auf unkultiviertem Land frei bewegen zu dürfen, erst 2003 im Land Reform Act abgesichert wurde. Wir sind also durchaus im Trend der Zeit, wenn wir sagen, dass wir jetzt endlich einen Artikel 1 im Saatgutgesetz und einen Zusatzartikel in der EU-Charta der Grundrechte brauchen, der den freien Zugang zu Saatgut für alle Menschen ein für alle Mal absichert.


Wenn wir vom AllerLeuteRecht erzählen, werden wir oft gefragt: „Wie stellt Ihr Euch das vor? Wie soll das gehen?“ Das ist gut, denn um eine konkrete Utopie zu verwirklichen brauchen wir die Vorstellungskraft, sie vor uns zu sehen. Wie also wird das sein, wenn das AllerLeuteRecht auf Saatgut konkrete Wirklichkeit ist? Wie kann es funktionieren?

FAQs zum AllerLeuteRecht

  • • Gibt es das AllerLeuteRecht? Wo steht das?

    Nein, noch nicht. Wir fordern ein AllerLeuteRecht auf Saatgut, das in der EU - Charta der Grundrechte und als Artikel 1 in der Saatgutgesetzgebung verankert werden soll.

  • • Warum brauche ich ein AllerLeuteRecht, reichen nicht die bestehenden Ausnahmen für Hobbygärtner:innen?

    Das AllerLeuteRecht ist eine rechtliche Absicherung, ein Schutz vor möglichen Klagen und Anzeigen. Bisher sind sowohl Behörden als auch Firmen zurückhaltend und tolerant, das kann sich jederzeit ändern. Außerdem ist das AllerLeuteRecht viel umfassender als alle bestehenden und geforderten Ausnahmen, denn es betrifft auch Saatgut, das als Handelssorte gelistet, patentiert oder sortengeschützt ist. So soll verhindert werden, dass Saatgut durch Privatisierung für uns einfache Menschen verlorengeht.

  • • Wann gilt das AllerLeuteRecht nicht?

    Das AllerLeuteRecht basiert auf der Idee einer gemeinsamen Verantwortung. Wir nutzen dieses Recht, indem wir die Vielfalt der Nutzpflanzen pflegen und für zukünftige Generationen bewahren. Alles andere fällt nicht unter das AllerLeuteRecht. Es endet dort, wo es der Natur, der Agrobiodiversität oder anderen Menschen schadet. Das AllerLeuteRecht beinhaltet Rechte und Pflichten, der sorgsame Umgang mit Saatgut ist Voraussetzung dafür, dass es in Anspruch genommen werden kann.

  • • Was ist ein „übliches Ausmaß“? Wie groß ist die Menge, die ich weitergeben darf?

    Das übliche Ausmaß hängt von vielen Faktoren ab, von der Art, der Sorte, eventuellen neuen Erkenntnissen über die genetische Vielfalt innerhalb einer Varietät, davon ob ich die Einzige bin, die Verantwortung für eine Sorte übernommen hat oder ob es einen regen Austausch gibt, davon, wie oft ich die Sorte vermehre, usw. Richtwerte folgen bestehenden und zukünftigen wissenschaftlichen Studien, Publikationen, Fachliteratur und dokumentiertem handwerklichem Erfahrungswissen.

  • • Warum werden im AllerLeuteRecht keine Mengen – Richtlinien genannt?

    Das AllerLeuteRecht ist ein Grundrecht. Ähnlich wie bei den Menschenrechten, dem skandinavischen Jedermannsrecht und in der Verfassung festgeschriebenen Grundrechten, muss der Text zeitlos sein. Die Umsetzung erfolgt durch die   Staaten, die gegebenenfalls Verordnungen erarbeiten können. Wie bei jedem Gesetz bleibt ein Abwägungsspielraum. Selbst im Strafgesetzbuch sind es letztlich gerichtliche Abwägungen, in denen z.B. über das Ausmaß der Fahrlässigkeit oder Vorsätzlichkeit entschieden wird.

  • • Gilt das dann auch für Firmen?

    Das AllerLeuteRecht gilt für Menschen. Die Abgrenzung zu kommerziellen Aktivitäten erfolgt durch den Passus „für den eigenen Bedarf und für die Erhaltung der Biodiversität im zur Erhaltung üblichen Ausmaß“. Wenn zum Beispiel eine Bäurin Saatgut im Rahmen ihrer Erhaltungstätigkeit verkauft, fällt das unter das AllerLeuteRecht. Vermehrt ein Betrieb Saatgut extra nur für den Verkauf, ist das dagegen weder Selbstversorgung noch Erhaltungsarbeit.

  • • Wo genau ist die Grenze zwischen kommerzieller Nutzung und Eigenbedarf?

    Kommerzielle Nutzung von Saatgut liegt vor, wenn Saatgut zum Zweck des Verkaufs produziert wird. Eigenbedarf dient der Selbstversorgung. Auch für die Selbstversorgung mit eigenem Saatgut muss ich eine gewisse Anzahl von Samenträgern anbauen, damit die genetische Vielfalt meiner Sorte erhalten bleibt. Daraus ergibt sich, dass ich mehr Saatgut habe, als ich selbst anbauen kann. Diesen Überschuss kann ich nach dem AllerLeuteRecht verkaufen.

  • • Kann das AllerLeuteRecht nicht leicht missbraucht werden?

    Wie jedes Gesetz kann natürlich auch das AllerLeuteRecht missbraucht oder nicht eingehalten werden. Das Recht aller Leute auf Saatgut, auf Nutzung, Zugang und Weitergabe von Saatgut, ist ein besonderes Privileg, das allen die Freiheit gibt, über ihre Ernährung selbst zu bestimmen. Es basiert auf der Idee einer gemeinsamen Verantwortung. Wie beim Jedermannsrecht oder zum Beispiel bei der Mülltrennung würde es natürlich auch vorkommen, dass einzelne Personen nicht verantwortungsvoll damit umgehen. Es ist Aufgabe der Staaten, die Einhaltung zu kontrollieren und die gemeinsame Verantwortung zu vermitteln. 

  • • Wie soll das gehen, wenn das alle machen…. wenn viele Leute das gemeinsam machen, werden da die Mengen nicht zu groß?

    Wenn sich Viele an der Erhaltung der Nutzpflanzenvielfalt beteiligen, wäre das schön! Schließlich lebt die Nutzpflanzenvielfalt davon, dass sie an möglichst vielen Orten von möglichst vielen verschiedenen Menschen angebaut und genutzt wird. Es gibt ein interessantes Urteil des obersten Gerichtshofs in Schweden: Das Jedermannsrecht kann von vielen gemeinsam und gleichzeitig genutzt werden, solange diese Aktivitäten keinen Schaden anrichten oder Nachteil für andere verursachen.

  • • Wer soll das kontrollieren?

    Die Gemeinden und Staaten sind verantwortlich dafür, dass niemand an der Ausübung des AllerLeuteRechts gehindert wird und dass niemand es missbraucht. Sie haben durch geeignete Maßnahmen für die geregelte Umsetzung des Rechts zu sorgen. Das umfasst auch die Vermittlung der Rechte und Pflichten, die das AllerLeuteRecht beinhaltet. 

  • • Wäre durch das AllerLeuteRecht das Nagoyaprotokoll nicht mehr gültig oder notwendig?

    Nein, das Nagoyaprotokoll regelt einen Vorteilsausgleich für die ursprünglichen Nutzer:innen von Saatgut bei kommerzieller Verwertung durch andere. Das AllerLeuteRecht hätte da keine Auswirkung.

  • • Gibt es jemanden, der durch das AllerLeuteRecht benachteiligt würde?

    Es ist denkbar, dass Saatgutfirmen fürchten, dass sich die Menschen wieder mehr selbst mit Saatgut versorgen würden. Patente, Sortenschutz und Sortenregistrierung würden klar auf den Wettbewerb der Firmen untereinander beschränkt.

  • • Warum gilt das AllerLeuteRecht auch für Handelssorten und für Sorten mit Sortenschutz?

    Weil Sortenschutz, Registrierung und Patente für Züchtungsfirmen und andere kommerzielle Akteure geschaffen wurden, damit sie untereinander einen fairen Wettbewerb haben. Selbstversorgung und Erhaltung der Biodiversität haben damit nichts zu tun. Zum einen schützt das AllerLeuteRecht vor zukünftiger Privatisierung von Sorten und zum anderen ist es wichtig, dass auch schon bestehende Handelssorten sich in unseren Gärten weiterentwickeln können.

  • • Auf welcher rechtlichen Grundlage beruht das AllerLeuteRecht? Auf welcher Grundlage könnte es durchgesetzt werden?

    Das AllerLeuteRecht wäre eine neue Rechtsgrundlage, die auf alten Gewohnheitsrechten beruht. Internationale Abkommen, denen sich die EU und die Staaten verpflichtet haben, aus denen sich das AllerLeuteRecht begründen lässt und die gute Argumente für ein AllerLeuteRecht beinhalten, sind:

    UNDROP Erklärung der Vereinten Nationen über Rechte der Kleinbauern und der Landbevölkerung

    ITPGR-FA Internationaler Saatgutvertrag, in dem bäuerliche Rechte formuliert sind

    CBD Biodiversitätskonvention, in der u.a. die Wichtigkeit der indigenen Bevölkerung und des traditionellen Wissens für die Biodiversität betont wird.

    ICESCR Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, wo die Umsetzung des Rechts auf angemessene Ernährung vereinbart wurde.